Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) ordnet die sozialhilferechtlichen Leistungen, die die Pflege betreffen, zum 1. Januar 2017 neu:
- Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch in der Hilfe zur Pflege
- Übernahme des neuen Begutachtungsinstruments zur Ermittlung des Hilfebedarfs
- Neuregelung des Verhältnisses zwischen den Leistungen der Pflegeversicherung, der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege